Statuten

Der besseren Lesbarkeit halber wird die männliche Form für Fachärzte und Dermatologen verwendet.

Art. 1 – Name und Stellung

Der Verein für ästhetische Dermatologie und Skin Care „Swiss Group of Esthetic Dermatology and Skin Care“ (SGEDS) wird anlässlich ihrer ersten Mitgliederversammlung im September 2008 in Vevey für unbegrenzte Zeit gegründet. Die SGEDS gehört der schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie SGDV an.
Sitz der SGEDS ist die Adresse ihres Präsidenten.

Art. 2 – Zielsetzung

Die SGEDS hat folgende Zielsetzung:

  1. Zusammenarbeit mit der SGDV auf dem Gebiet der Weiter- und Fortbildung, der Qualitätssicherung und der Verteidigung der Standesinteresse.
  2. Vertretung der Interessen der ästhetische Dermatologie und Skin Care auf Bundesebene.
  3. Verbindung zu und Zusammenarbeit mit den nationalen und internationalen Gesellschaften für ästhetische Dermatologie.
  4. Förderung der Solidarität und des Zusammenhaltes zwischen den Dermatologen, sowie Pflege von Kontakten mit den Kollegen anderer Fachdisziplinen mit gleichen Interessen.
  5. Vorbereitung, Vertretung und Verteidigung auf Bundesebene der standespolitischen Anliegen der Fachärzte für Dermatologie mit ästhetisch- kosmetischer- dermatologischer Tätigkeit.
  6. Förderung der Weiter- und Fortbildung der Mitglieder durch Tagungen, Kongresse, Publikationen und durch weitere Aktivitäten, welche den beruflichen und wirtschaftlichen Interessen dienlich sind.

Art. 3 – Mitgliederschaft

Jeder Facharzt für Dermatologie und Venerologie FMH und Mitglied der SGDV kann als Mitglied aufgenommen werde. Ärzte in dermatologischer Ausbildung können als Mitglied ohne Stimmrecht aufgenommen werden (außerordentliches Mitglied). Mit Erhalt des Facharzttitels erhält das Mitglied die Stimmberechtigung (ordentliches Mitglied). Ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten der SGEDS ist erforderlich. Fachärzte anderer Disziplinen können in ausgewählten Fällen als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Für deren Aufnahme braucht es ein Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Neueintretende Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr. Sie wird alljährlich von der Mitgliederversammlung im Rahmen des Budgets festgelegt.

Art. 4 – Organe

Die SGEDS wird durch den Vorstand geleitet, welcher durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahres gewählt wird. Nur ordentlich Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
einem Präsidenten,
einem Vizepräsidenten,
einem Sekretär,
einem Kassier,
zwei Mitgliedern.
Nach der Wahl des Vorstandes wird der Präsident von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

Art. 5 – Kompetenzen

Der Vorstand hat die vollumfängliche Kompetenz, die Geschäfte der SGEDS zu führen. Über diese legt der vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab. Die SGEDS wird nach außen durch den Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder dem Sekretär vertreten. Der Kassier verfügt über Einzelunterschrift für das Bankkonto des Vereins.

Art. 6 – Ordentliche Mitgliederversammlung

Sie verfügt über die höchste Entscheidungsgewalt. Alle Mitglieder der SGEDS können daran teilnehmen. Nur ordentlicher Mitgliedern steht das Stimmrecht zu.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, welche mit der Einladung den Mitgliedern zugestellt wird.
Nur über Traktanden auf der Tagesordnung kann eine Diskussion oder eine Abstimmung abgehalten werden. Anträge für Traktanden müssen dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung übermittelt werden.
Ein Jahresbericht wird zur Information dem Vorstand und der SGDV übermittelt. Der Kassier legt der Mitgliederversammlung einen mindestens jährlichen Finanzbericht vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Vorschlag durch den Vorstand über die Mitgliederbeiträge.
Am Ende der Geschäftssitzung können Varia, Fragen, Ankündigungen usw. zur Sprache kommen. Der Sekretär oder sein Vertreter ist für die Erstellung eines Protokolls über die Mitgliederversammlung verantwortlich.

Art. 7 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann nötigenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss auch einberufen werde, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Art 8. – Beschlüsse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit dem Einverständnis der Mitglieder gefasst. Kommt es zu einer Abstimmung, entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 9 – Statutenänderung

Nur die Mitgliederversammlung kann über eine Änderung der Statuten entscheiden. Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.